Die Datenschutzerklärung (DSE) als Grundlage für eine Webseite
Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist europaweit am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und hat einen einheitlichen Datenschutzstandard gesetzt. Dieser gilt nicht mehr nur für Unternehmen und Behörden, sondern auch alle anderen Webseitenbetreiber. Damit sind selbst private Betreiber von Websites von der DSGVO betroffen und müssen eine entsprechende Datenschutzerklärung bereithalten. Damit sollen die zahlreichen gesetzlichen Informationspflichten auf ihrer Homepage erfüllt werden.
Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben kann jederzeit durch die Datenschutzbehörden überprüft werden. Bei Zuwiderhandlungen oder Fehlern drohen Bußgelder. Laut Art. 83 Abs. 5 DSGVO können Bußgelder bis zu 20 Mio. Euro verhängt werden. Bei Unternehmen kann auch eine Gewinnabschöpfung angewandt werden. Vieles ist zwar im Vergleich zum früheren BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gleich geblieben, jedoch wurden mit der DSGVO auch zahlreiche Neuerungen und strengere Vorgaben eingeführt. Teilweise sind sogar vollkommen neue Anforderungen entstanden.
Längere Zeit war selbst unter Juristen umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO kostenpflichtig abgemahnt werden können. Grundlage für Abmahnungen im Netz waren bisher meist wettbewerbsrechtliche Gründe. Aber ist eine nicht vorhandene oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant?
Im September 2018 ist dann aber die erste gerichtliche Entscheidung zur DSGVO herbeigeführt worden (Landgericht Würzburg vom 13.September 2018; 11 O 1741/18). Eröffnet dies den Weg für eine erneute „Abmahnindustrie“?
Nach dieser Rechtssprechung könnten nicht vorhandene oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen auch unabhängig von der Anzeigemöglichkeit bei den Datenschutzbehörden zusätzlich noch kostenpflichtig abgemahnt werden.