AGB als Vertragsgrundlage

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind einfach ausgedrückt, wie diese im Volksmund bezeichnet werden, das „Kleingedruckte“ und regeln die Grundlage eines immer wieder ähnlich abgeschlossenen Vertrages.

Man findet sie auf der Rückseite eines Vertrages, auf den Internetseiten von Shops und anderen gewerblichen Anbietern zum Download, per Aushang in Kaufhäusern oder auch in Form vorgefertigter Vertragsformulare. Die darin enthaltenen Regelungen und Klauseln werden in der Regel zum Bestandteil eines entsprechend geschlossenen Vertrages.

In rechtlicher Hinsicht ist in § 305 BGB geregelt, was AGB sind (Abs. 1) und wie diese Vertragsbestandteil werden (Abs. 2). Die maßgebliche Vorschrift des §305 BGB zur „Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag“ lautet:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist….

Bei der Verwendung bzw. Formulierung solcher AGB ist dabei Vorsicht geboten. Denn diese unterliegen der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB und enthalten oftmals unwirksame Klauseln. Dies führt nicht allein nur zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung, sondern kann auch kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.