Urteile & Rechtssprechung

Hier finden Sie einige Beispiele der Rechtssprechung zum Thema DSE und AGB sowie unwirksame Klauseln, sozusagen ein paar „Klassiker“:

Aktuelle Entscheidungen:

Landgericht Würzburg vom 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18: Verstöße gegen die DSGVO und unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO sind abmahnfähige Wettbewerbsverstöße. Diese gerichtliche Entscheidung war der mögliche Startschuss für weitere Abmahnungen.

Mit der aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) schließt sich ein weiteres Gericht der Auffassung an, dass ein Verstoß gegen die DSGVO ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein kann.

Weitere interessante Rechtssprechungen:

Die Verwendung unwirksamer Klauseln stellt grundsätzlich eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar und begründet daher einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az: I ZR 45/11)

Textwerke können urheberrechtlich als Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs.1 UrhG geschützt sein, so dass das Abkopieren eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellen kann (so z.B. AG Köln, Urteil vom 08.08.2013, Az: 137 C 568/12; OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az: 28 O 368/08)

Die Klausel…

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich“

…in den AGB eines Möbelversandhandels hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und ist unwirksam (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az: VIII ZR 353/12)

In einer AGB-Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektionsund Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (BGH Urteil vom 25.09.2013, Az: VIII ZR 206/12).

Die von Banken in Ihren AGB verwendete Klausel „Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug15,00 EUR“ ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da diese den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gerecht wird, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az: XI ZR 66/13).

Die in zahlreichen formularmäigen Wohnungsmietverträgen vorhandenen Schönheitsreparaturklauseln sind oftmals unwirksam, da diese entweder zu starre Renovierungsfristen vorsehen, also regelmäßig entweder zumeist dem Mieter dies spätestens nach 3, 5 oder 7 Jahren bzw. spätestens vor dem Auszug auferlegen, da insoweit nicht berücksichtigt wird, wie stark die Wohnung tatsächlich abgenutzt ist (BGH, Az: VIII ZR 361/03) oder aber die Pflicht, während des Mietverhältnisses zu streichen mit einer Schlussrenovierung gekoppelt wird (BGH, Az: VIII ZR 308/02).

Gerichtsstandsklauseln bzw. – vereinbarungen in AGB, welche gegenüber Verbrauchern den Geschäftssitz des Unternehmers als Erfüllungsort vorsehen, sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (schon BGH, Urteil vom 26.01.1983, Az: VIII 342/81).

Gutscheinklauseln, welche diese bzw. deren Gültigkeit auf ein Jahr begrenzen, sind unwirksam, da dies von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren abweicht (OLG München, Urteil vom 17.01.2008, AZ: 29 U 3193/07).

Oftmals in den AGB von Onlineshops verwendete Klauseln, welche einem Verbraucher für den Fall des Widerrufs auch nur die Hinsendekosten in ihren AGB auferlegen oder diese einfach nicht erstatten, sind unwirksam (BGH, Urteil vom 07.07.2010, Az: VIII ZR 268/07), ebenso die immer wiederkehrende Shopklausel zur Einschränkung des Widerrufsrechtes „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, 38 O 19/10).

Die Klausel „Nebenabreden bedürfen der Schriftform“ ist so oder in ähnlicher Form in der Regel unzulässig, da individuelle Vertragsabreden stets Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen und daher nicht in dieser Form einem Schriftformerfordernis unterworfen werden können.